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   OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23   

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https://dejure.org/2023,4026
OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23 (https://dejure.org/2023,4026)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2023 - 12 W 13/23 (https://dejure.org/2023,4026)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - 12 W 13/23 (https://dejure.org/2023,4026)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1008
    Anwaltsgebühren für die Vertretung von Gläubigern im gerichtlichen Verfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG im gerichtlichen Verfahren für Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwaltsgebühren für die Vertretung von Gläubigern im gerichtlichen Verfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 731
  • NZI 2023, 355
  • WM 2023, 1066
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Erteilt eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag, sind demnach die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts im Sinne der Nr. 1008 VV RVG (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 39; BeckOK RVG/Sefrin, RVG, 58. Ed. vom 01.12.2022, Nr. 1008 VV RVG Rn. 14).

    Nach dem Sinn und Zweck der Gebührenerhöhung in Nr. 1008 VV RVG soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehraufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 52. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 37; BeckOK RVG/Sefrin, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 12; NK-GK/K. Winkler, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 1).

    Der Gesetzgeber geht von einer ausgleichenden Mischkalkulation aus, weshalb es für die Gebührenerhöhung unerheblich ist, ob es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko gibt (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; BeckOK RVG/Sefrin, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 12).

    Entscheidend war insoweit, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer mehrere Personen - und nicht der "Rest des Verbandes" - als notwendige Streitgenossen auf der Beklagtenseite standen (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, jurs Rn. 6, 8).

  • BGH, 22.03.2018 - IX ZR 99/17

    Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Ihm obliegt nicht die Verwaltung einer Vermögensmasse, sondern allein das Auftreten für die Gesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger nach außen, um die Geltendmachung von deren Rechten zu vereinfachen (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2016 - 13 W 69/16, juris Rn. 7, 9).

    Ihm sind umfassend sämtliche insolvenzspezifischen Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger übertragen (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 24).

    Es genügt dabei, dass die Gläubiger unter einer Sammelbezeichnung aufgeführt werden (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 22 ff.).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZA 9/16

    Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter von

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Ihm obliegt nicht die Verwaltung einer Vermögensmasse, sondern allein das Auftreten für die Gesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger nach außen, um die Geltendmachung von deren Rechten zu vereinfachen (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2016 - 13 W 69/16, juris Rn. 7, 9).

    Aufgabe des gemeinsamen Vertreters ist es, die Interessen der von ihm vertretenen Gläubiger zu wahren (BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 14).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage (in der Allgemeinheit) offen gelassen, jedoch klargestellt, dass sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Prozesse erstreckt, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen (BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 15).

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Erteilt eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag, sind demnach die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts im Sinne der Nr. 1008 VV RVG (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 39; BeckOK RVG/Sefrin, RVG, 58. Ed. vom 01.12.2022, Nr. 1008 VV RVG Rn. 14).

    Nach dem Sinn und Zweck der Gebührenerhöhung in Nr. 1008 VV RVG soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehraufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 52. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 37; BeckOK RVG/Sefrin, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 12; NK-GK/K. Winkler, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 1).

    (1) Ein gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Sinn der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Personen tätig (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 17 ff.).

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20

    Berechtigung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Grundlage der Entnahmebefugnis ist der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG gefasste Mehrheitsbeschluss der Gläubiger als solcher (BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 266/20, Rn. 8 ff., BGH, Urteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 21.01.2021 - IX ZR 77/20, Rn. 12 f.).

    Hierbei kann - abgesehen von einer Orientierung an einer Prozentzahl der Emissionssumme, die aber grundsätzlich nicht angemessen sein soll (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 74; anders zumindest für einen Vorschuss auf die Vergütung, BGH, Urteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 20) - jeweils der Anzahl der Gläubiger Rechnung getragen werden, so dass der gemeinsame Vertreter der Gläubiger seinen (etwaigen) Mehraufwand durch die Einbindung einer Vielzahl von Gläubigern über eine (maßvolle) Erhöhung seiner Vergütung ausgleichen kann.

  • LG München I, 08.03.2012 - 36 T 26007/11

    Wohnungseigentum: Festsetzung einer nach dem Verwaltervertrag nicht geschuldeten

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Dabei konnte als Anhaltspunkt, was darunter zu zählen ist, die Vorschrift des § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG a.F. herangezogen werden (LG München I, Beschluss vom 08.03.2012 - 36 T 26007/11, juris Rn. 12).
  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 77/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Grundlage der Entnahmebefugnis ist der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG gefasste Mehrheitsbeschluss der Gläubiger als solcher (BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 266/20, Rn. 8 ff., BGH, Urteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 21.01.2021 - IX ZR 77/20, Rn. 12 f.).
  • BGH, 13.10.2022 - IX ZR 266/20

    Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen: Vergütung des nach der Eröffnung des

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Grundlage der Entnahmebefugnis ist der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG gefasste Mehrheitsbeschluss der Gläubiger als solcher (BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 266/20, Rn. 8 ff., BGH, Urteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 21.01.2021 - IX ZR 77/20, Rn. 12 f.).
  • OLG Dresden, 22.04.2016 - 13 W 69/16

    Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse für PKH-Gewährung bei Vertretung

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
    Ihm obliegt nicht die Verwaltung einer Vermögensmasse, sondern allein das Auftreten für die Gesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger nach außen, um die Geltendmachung von deren Rechten zu vereinfachen (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2016 - 13 W 69/16, juris Rn. 7, 9).
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